Betriebliche Sommerfeste – steuerlich abzugsfähig

Betriebliche Sommerfeste – steuerlich

abzugsfähig?

Für betriebliche Sommerfeste können Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von

Geschäftsfreunden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden

Die Lockerungen der österreichischen Bundesregierung in den letzten Wochen erlauben unter Einhaltung der

dafür vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen auch die Veranstaltung von Festen. Ein geplantes betriebliches

Sommerfest kann daher auch in Zeiten der „Corona-Krise“ stattfinden und bietet eine Gelegenheit, um die

Beziehungen mit Geschäftspartnern gerade in Krisenzeiten zu intensivieren und die Basis für eine weitere

erfolgreiche Zusammenarbeit zu schaffen.

In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt

entscheidend von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Denkbar ist die steuerliche Abzugsfähigkeit

zu 100%, 50% (bzw. derzeit 75%) oder 0%.

Zur Gänze steuerlich abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die (nahezu) keine Repräsentationskomponente

aufweisen oder die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Leistung des Steuerpflichtigen stehen, wie etwa

• die Bewirtung in Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche

Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind,

• die Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis

enthalten sind oder

• die Bewirtung im Rahmen von Events, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen eines professionellen

Marketingkonzeptes eingesetzt wird.

Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, so sind

diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte, aufgrund aktueller Corona-Erleichterungen aber

bis 31.12.2020 zu 75% abzugsfähig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass die

Bewirtung der Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche

Veranlassung weitaus überwiegt. Darunter fallen etwa Bewirtungsaufwendungen in Zusammenhang mit

einem „Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.

Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht

untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig (z.B. Bewirtung in Zusammenhang mit dem

nicht absetzbaren Besuch von Bällen, Essen nach Konzert, Theater etc. oder Bewirtung in Form von

Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aufgrund des Geburtstages des Unternehmers etc.).

Ob bzw. inwieweit Bewirtungskosten im Einzelfall steuermindernd geltend gemacht werden können, ist

jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen, wobei der Nachweis vom

Steuerpflichtigen zu erbringen ist. Wir unterstützen Sie dabei gerne!