Sachbezug und Fahrtenbuch

Zum Thema Fahrtenbuch und Sachbezug ist vorab zu klären, ob das Fahrzeug Teil des Werkverkehrs ist oder nicht. Ist das Fahrzeug nur im Werkverkehr in Gebrauch, dann ist kein Sachbezug zu rechnen unahängig davon, ob ein Fahrtenbuch geführt wird oder nicht.

So wird für die Nutzung eines Einsatzfahrzeugs für Rettungswagen, Rotes Kreuz, Samariterbund, ÖAMTC und ARBÖ keinen Sachbezug verrechnet., da es sich um eine Benützung im Werkverkehr handelt. Das trifft auch zu, wenn der Mitarbeiter mit dem Fahrzeug nach Hause fahren darf. Ob ein Fahrtenbuch geführt wird ist irrelevant, weil es sich die Benützung im Werkverkehr handelt.

Die Trennung welches Fahrzeug im Werkverkehr verwendet wird und welches nicht, ist der Praxis oft schwer zu ziehen. Es stellt sich die Frage nach der Funktionalität des Fahrzeugs und der Aussenwirkung des Fahrzeugs.

So ist ein Taxi, das das üblliche Taxizeichen am Dach hat, nur im Werkverkehr bewegt, obwohl es funktional nutzbar wäre für Privatfahrten. Die Aussenwirkung als Einsatzfahrzeug ist eindeutig durch die Bezeichnung Taxi und das TX Nummernschild gegeben, obwohl sie funktional für Privatfahrten geeignet sind.

Lieferwägen oder Transportkastenwägen sind funktional nicht nutzbar als Privatfahrzeug. Sie verfügen in der Regel über eine Werkbank, Werkzeugschränke, Ersatzteilregale oder Flächen für Paletten. Sie sind auch, wenn sie kein Firmenlogo des Unternehmens tragen, was die Funktionalität betrifft nicht sachbezugspflichtig, wei es sich um Fahrzeuge des Werkverkehrs handelt..

Das Firmenloge allein, bedingt noch nicht die Kennzeichnung als Einsatzfahrzeug, verfügt der Transporter aber über keine Fenster im rückwärtigen Bereich und auch um keine Sitzgelegenheit, ist das Fahrzeug als im Werkverkehr befindlich zu beurteilen. Fahrten von zu Hause in die Arbeit sind dann nicht sachbezugspflichtig.

Dahingegen sind aber Personenkraftwagen mit Firmenaufschrift nicht per se nicht privat nutzbar. Ihre Aussenwirkung bezieht sich nicht auf den Werkverkehr im Einsatz, sie hat werbende Zwecke. Darüber hinaus ist die Funktionalität der Benutzung idR nicht eingeschränkt. Die Grenze hinsichtlich der Außenwirkung wird danach zu beurteilen sein, ob der werbende Zweck dem Einsatzzweck gegenüber überwiegt, wobei auf die enstprechende Branche und deren Einsatzerfordernisse Rücksicht zu nehmen ist.

Das Verneinen des Einsatzzweckes ist vor Prüfung der Funktion durchzuführen. Danach ist ein Ausschluss nach der Funktionalität zu prüfen. Danach ist zu prüfen, ob ein Fahrtenbuch vorliegt, um beurteilen zu können in welcher Höhe ein Sachbezug zu berechnen ist.

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Wäre es nicht so, wären ÖÄMTC Fahrzeuge, die nach der Funktion nutzbar wären, damit privat zu fahren, auch sachbezugspflichtig.

Wir empfehlen für jedes einzelne Fahrzeug, das sich im Betriebsvermögen befindet, eine klare und nachvollziehbare Dokumentation zu führen, ob ein Sachbezugspflicht vorliegt oder nicht.