Sanierungsverfahren Insolvenzverfahren

Möglichkeiten zur Unternehmenssanierung

 

Durch die angespannt wirtschaftliche Lage im Zuge der Corona Pandemie sind viele Unternehmen in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Staatliche Hilfen haben nicht in allen Fällen ausgereicht, um Unternehmen den Fortbestand zu sichern. Durch das Auslaufen der gesetzlichen Stundungsfristen uA bei Forderungen des Fiskus wird sich die Situation erwartungsgemäß Verschärfen. Für alle Unternehmen, die in den vergangenen Monaten in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind besteht die Möglichkeit der Sanierung im Rahmen der Insolvenzordnung. Darüber hinaus möchte der Gesetzgeber durch das Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO) ab voraussichtlich Mitte Juli 2021 eine erweiterte Möglichkeit der Unternehmenssanierung außerhalb des Regimes der Insolvenzordnung schaffen. Im Einzelnen stehen somit folgende Instrumentarien zur Verfügung.

 

  • Unternehmensrestrukturierung nach der Restrukturierungsordnung
  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
  • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
  • Sanierung im Rahmen des Konkursverfahrens

 

Gerne erarbeiten wir mit Ihnen ein maßgeschneidertes Sanierungskonzept.

 

1. Unternehmensrestrukturierung nach der Restrukturierungsordnung (Achtung derzeit noch Ministerialentwurf – tritt voraussichtlich mit Mitte Juli in Kraft, Änderungen sind noch möglich):

 

1.1 Voraussetzungen:

Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist es dem Schuldner die Restrukturierung zu ermöglichen um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen. Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraus. Wahrscheinliche Insolvenz liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre; dies ist insbesondere gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder die Eigenmittelquote 8% unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt. Es sind auch Einleitungshindernisse vorgesehen. So kann ein Restrukturierungsverfahren nicht eingeleitet werden, wenn ein solches oder ein Sanierungsverfahren vor weniger als sieben Jahren eingeleitet wurde.

 

1.2 Antragstellung:

Zuständig ist jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens sind ein Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept, ein Vermögensverzeichnis und ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage (oder den längeren Zeitraum der Vollstreckungssperre), sowie vier Jahresabschlüsse anzuschließen. In diesen Unterlagen hat der Schuldner darzulegen, dass mit dem Restrukturierungskonzept die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.

 

1.3 Restrukturierungsbeauftragter:

Das Gericht hat unter Bestimmten Voraussetzungen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn eine Vollstreckungssperre von Gericht verhängt werden soll und die Bestellung für die Wahrung der Parteieninteressen notwendig ist oder wenn zu erwarten oder zu befürchten ist, dass der Schuldner, die ihn treffenden Obliegenheiten verletzen wird. Für die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten hat das Gericht dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten zu erlegen.

 

1.4 Eigenverwaltung des Schuldners:

Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens. Eingeschränkt ist der Schuldner durch die Befugnisse des Restrukturierungsbeauftragten Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.

 

1.5 Vollstreckungssperre:

Um die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan zu erleichtern, kann das Gericht im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens anordnen, dass Anträge auf Bewilligung eines Exekutionsverfahrens auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen.

 

1.6 Einschränkung der Möglichkeit der Kündigung von Verträgen:

Gläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt, dürfen in Bezug auf vor der Vollstreckungssperre entstandene Forderungen und allein aufgrund der Tatsache, dass die Forderungen vom Schuldner nicht gezahlt wurden, nicht Leistungen aus wesentlichen, noch zu erfüllenden Verträgen verweigern, diese Verträge vorzeitig fällig stellen, kündigen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern. Damit soll verhindert werden, dass dem Schuldner dringend benötigte Betriebsmittel entzogen werden.

 

1.7 Restrukturierungsplan:

Der vom Schuldner vorzulegende Restrukturierungsplan hat uA folgendes zu enthalten:

  • Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, insbesondere eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte;
  • die Anzahl der Arbeitnehmer und deren Tätigkeitsbereiche;
  • eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners;
  • die betroffenen Gläubiger und ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen sowie den Gesamtbetrag der Forderungen, der die bis zum Tag der Vorlage des Plans angefallenen Zinsen enthält; zu umfassen.
  • Die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den einzelnen, im Gesetz definierten Gläubigerklassen. Die vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger, sind zu benennen oder zu beschreiben.
  • Darstellung der Bedingungen des Restrukturierungsplans, insbesondere die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen die vorgeschlagene Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen; die Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (§ 75 Z 2 IO) und der Arbeitnehmervertreter;
  • Darstellung der allgemeinen Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, wie Kündigungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches;
  • Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen, aus der sich ergibt, wie die für die Umsetzung des Restrukturierungsplans notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan)
  • Darstellung von zur Umsetzung des Restrukturierungsplan bereitgestellter neuer finanzieller Unterstützung, die als Teil des Restrukturierungsplans vorgesehen ist (neue Finanzierung), sowie die Gründe, aus denen die Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist;
  • Darlegung der Gründe, aus denen der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindern oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigen und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, in Form einer Fortbestehensprognose, die von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann (bedingte Fortbestehensprognose), und der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans.
  • Vergleich mit den Szenarien der Insolvenzordnung.
  • Dem Plan ist eine Liste der betroffenen Gläubiger mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen anzuschließen.

 

1.8 Wirkungen des Restrukturierungsplans:

Über die Annahme des Restrukturierungsplans ist sodann im Rahmen einer von Gericht anzuberaumenden Tagsatzung abzustimmen. Der Restrukturierungsplan ist von Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger verbindlich. Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans oder trotz Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten. Ein wesentlicher Unterschied zur Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung oder der Sanierung im Rahmen eines Konkursverfahrens) liegt darin, dass der Restrukturierungsplan, anders als der Sanierungsplan keinen gesetzlich normierten „Schuldenschnitt“ vorsieht. Ein solcher müsste gesondert mit den Gläubigern ausgehandelt werden. Das primäre Ziel ist es dem Unternehmen Zeit für die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen zu verschaffen.

 

Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Restrukturierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.

 

2. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

 

2.1 Allgemeines:

Ein wesentlicher Unterschied zur Unternehmensreorganisation besteht darin, dass der Sanierungsplan, anders als der Restrukturierungssplan, ein gesetzlich normiertes Prozedere für einen „Schuldenschnitt“ darstellt. Das primäre Ziel des Reorganisationsverfahrens ist es dem Unternehmen Zeit für die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen zu verschaffen. Ziel des Sanierungsverfahrens ist es dagegen durch einen Schuldenschnitt den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Man unterscheidet Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit der Sanierung im Rahmen des Konkursverfahrens (siehe dazu unter Punkt 3.)

 

2.2 Antragstellung:

Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist qualifiziert vorzubereiten. Zuständig ist jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Auch das Sanierungsverfahren ist qualifiziert vorzubereiten. Gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag ist ein Sanierungsplan vorzulegen, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen. Weiters ist vorzulegen

  • ein genaues Vermögensverzeichnis;
  • eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des Vermögens auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und aufzugliedern sind (Status);
  • eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
  • die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.

Im Antrag selbst ist darzustellen

  • wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen,
  • welche und wie viele Beschäftigte bzw. welche Organe es im Unternehmen gibt
  • welche zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen notwendig sind.

 

2.3 Sanierungsverwalter:

Das Gericht hat eine geeignete Person zum Sanierungsverwalter zu bestellen unter dessen Aufsicht das Unternehmen fortbetrieben wird. Seine Stellung ähnelt der eines Restrukturierungsbeauftragten. Der Sanierungsverwalter ist dabei kontrollierend tätig und ist im Regelfall nicht in das Tagesgeschäft eingebunden. Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen.

 

Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der von bestimmten Verträgen nach der Insolvenzordnung (§§ 23 bis 25 IO). Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.

 

Darüber hinaus kann das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Zu den Aufgaben des Sanierungsverwalters gehört die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und die Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung. Darüber hinaus hat der Sanierungsverwalter spätestens bis zur ersten Gläubigerversammlung, sofern keine gesonderte erste Gläubigerversammlung stattfindet, bis zur Berichtstagsatzung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und darüber zu berichten, ob der Finanzplan eingehalten werden kann, der Sanierungsplan erfüllbar ist und ob Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.

 

2.4 Sanierungsplan:

Den Insolvenzgläubigern muss von Unternehmen angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 30,00 % der Forderungen zu betragen.

 

Der Antrag ist unzulässig

  • solange der Schuldner flüchtig ist;
  • wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  • solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
  • wenn der Inhalt des Vorschlags gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;
  • wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient oder wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.

 

2.5 Annahme des Sanierungsplans

Über den Sanierungsplan ist innerhalb der Sanierungsplantagsatzung abzustimmen. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit des anwesenden Kapitals und die Mehrheit der anwesenden Köpfe (Doppelte Mehrheit).

 

2.6 Wirkung des Sanierungsplans

Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen, von Gericht bestätigt und liegen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Sanierungsplan von Gericht zu bestätigen. Mit Erfüllung des abgeschlossenen Sanierungsplans wird der Schuldner von den darüberhinausgehenden Forderungen befreit.

 

Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Sanierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.

 

3. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und Sanierung im Rahmen eines Konkursverfahrens

 

3.1 Allgemeines:

Hier unterscheidet sich im Wesentlichen die Nomenklatur. Im Sanierungsverfahren wird ein Sanierungsverwalter bestellt. Im Konkursverfahren erfüllt diese Funktion des Masseverwalter. Zuständig ist auch in diesem Fall jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel der Sitz des Unternehmens liegt. Beide Verfahrensarten werden gerne unter dem Überbegriff Insolvenzverfahren zusammengefasst. In beiden Verfahren kann das Unternehmen unter der Kontrolle des Sanierungsverwalters oder des Masseverwalters fortbetrieben werden. Die Eigenverwaltung ist dem Schuldner bei diesen Verfahrensarten entzogen. Rechtshandlungen des Schuldners sind daher ohne Genehmigung des Sanierungsverwalters/Masseverwalters Dritten gegenüber unwirksam.

 

3.2 Antragstellung:

Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. Ist der Sanierungsplan zulässig, so kann (im Konkursverfahren) mit der Verwertung der Masseaktiva zugewartet werden.

 

3.3 Sanierungsplan:

Den Insolvenzgläubigern muss bei Unternehmern angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20,00 % der Forderungen zu betragen.

 

Der Antrag ist unzulässig

  • solange der Schuldner flüchtig ist;
  • wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  • solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
  • wenn der Inhalt des Vorschlags gegen gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
  • wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient oder wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.

 

Über den Sanierungsplan ist innerhalb der Sanierungsplantagsatzung abzustimmen. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit des anwesenden Kapitals und die Mehrheit der anwesenden Köpfe (Doppelte Mehrheit).

 

3.3 Wirkungen des Sanierungsplans

Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen und liegen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Sanierungsplan von Gericht zu bestätigen. Mit Erfüllung des abgeschlossenen Sanierungsplans wird der Schuldner von den darüberhinausgehenden Forderungen befreit.

 

Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Sanierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.