fixkostenzuschuss phase ii

Fixkostenzuschuss Phase II Änderungen

Aufgrund der neuen Verordnung des Finanzministeriums und der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II, , ergeben sich im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss einige Änderungen und Verbesserungen.

  • Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% (bisher 40%) angefallen sind.
     
  • Die Antragstellung für Phase II ist laut den Richtlinien seit 16.9.2020 (1. Tranche) möglich und umfasst 50% des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags. Das entsprechende Antragsformular in Finanz Online ist derzeit allerdings noch ausständig.  Die zweite Tranche kann ab 16.12.2020 beantragt werden, mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung. Anträge können bis 31.8.2021 gestellt werden.
     
  • Der Fixkostenzuschuss berechnet sich nicht wie bisher stufenweise (z.B. bei 40% Ausfall 25% Ersatz), sondern linear (bei 35% Umsatzausfall werden 35% der Fixkosten erstattet). Die Erstattung kann bis zu 100% betragen. Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei € 500, die Obergrenze bei € 5 Mio.
     
  • Als Antrags- und Umsatzvergleichszeitraum ist eine monatliche Betrachtung zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021. Es dürfen 2 Tranchen beantragt werden, also zwei zusammenhängende Blöcke. Maximal können die vollen 10 Monate beantragt werden.
  • Beantragt man den Umsatzersatz für Lockdown II im November 2020, kann man keinen Fixkostenantrag II bekommen.
     

Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert.

Leasingraten gelten zur Gänze als Fixkosten (bisher nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Diese neuen Fixkosten können auch nachträglich für Zeiträume der Phase I angesetzt werden.

Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden.
 

  • Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln.
     
  • Wenn bereits ein Fixkostenzuschuss Phase I beantragt wurde, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume an die Phase-I-Betrachtungszeiträume direkt anschließen. Es besteht somit ein Anschlusszeitraum. Beim Fixkostenantrag I waren nur 3 Monate maximal beantragbar.
     
  • Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.
     
  • Junge Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Unternehmen, die umgegründet wurden (z.B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), stellen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit ab.

Wir empfehlen abzuwarten in welchen Monaten die entsprechenden Umsatzausfälle bis 15.11.2020 angefallen sind,, um so entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe man einen Antrag aus Phase II Fixkostenzuschuss für Tranche I Phase II stellen kann.

Es sind Prüfungen der Anträge im Nachgang zu erwarten, daher empfehlen wir nur Anträge, die auf IST Zahlen beruhen. Die Verpflichtung zur sparsamen und möglichst weitgehenden Kostenreduzierung ist weiterhin geboten.